Begriff der festen Niederlassung!
von Sylvia Weimer
Darauf muss man bei der Vermietung einer Immobilie achten.
Der Begriff der festen Niederlassung!
Der Begriff "feste Niederlassung" war im Juni diesen Jahres Bestandteil einer Rechtsprechung. Der EuGH bestätigte, dass eine feste Niederlassung u. a. eine "von der personellen und technischen Ausstattung her" geeignete Struktur aufweist. Somit setzt das Vorliegen einer festen Niederlassung voraus, dass die beiden Ausstattungsmerkmale Personal- und Sachmittel stets kumulativ gegeben sein müssen.
Die Finanzverwaltung definiert den Begriff der Betriebstätte für Umsatzsteuerzwecke in Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE. Danach gilt als Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist.
Im Hinblick auf die steuerpflichtige Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstückes durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer regelt Abschn. 13b.11 Abs. 2 Satz 2 UStAE, dass in diesen Fällen der leistende Unternehmer insoweit als im Inland ansässig zu behandeln ist und daher nicht der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Diese Auffassung wird nach Ergehen der vorliegenden EuGH-Entscheidung nicht zu halten sein.
Ein Beispiel war, dass eine Firma mit Sitz im Ausland in Deutschland Windräder betreibt. Diese Windräder stellen eine inländische Betriebstätte da, für die aber kein eigenes Personal zum Einsatz kommt. Nach Rechtsprechung vom Juni 2021 handelt es sich bei derartigen Windrädern um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad an Beständigkeit aufweisen. Es ist nach der FG-Rechtsprechung daher für die Frage der Ansässigkeit nicht unbedingt auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen. Der BFH hat über diese Frage
Der BFH ließ die Klärung der Frage, ob bei einer steuerpflichtigen Vermietung das im Inland belegene Grundstück als feste Niederlassung des Unternehmers anzusehen ist, offen (da bereits der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland lag).
Quelle: EuGH, Urteil v. 3.6.2021, C-931/19 (Titanium Ltd)