Geerbte Familienheime: Erbschaftsteuerbefreiung erfordert keine "Blitz-Renovierung"

Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (ein sogenanntes "Familienheim") erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder die Immobilie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Bestimmung muss "unverzüglich" und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (ein sogenanntes "Familienheim") erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder die Immobilie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Bestimmung muss "unverzüglich" und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Hinweis: Die 200-qm-Begrenzung gilt nur für die Größe der geerbten Wohneinheit. Wird diese nach dem Erbfall mit einer angrenzenden, bereits selbstgenutzten Wohneinheit verbunden, ist es unerheblich, ob die Gesamtwohnfläche diese Grenze anschließend übersteigt.

Wie schnell die Selbstnutzung durch die Kinder erfolgen muss, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im zugrundeliegenden Fall war ein Sohn der Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Er hatte eine von seinem Vater bis zu dessen Tod selbstbewohnte Doppelhaushälfte geerbt, die direkt an seine bereits selbstbewohnte Haushälfte angrenzte. Der Sohn führte umfassende Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der hinzuerworbenen Doppelhaushälfte durch. Aufgrund eines Feuchtigkeitsschadens zogen sich die Arbeiten über knapp drei Jahre hin. Im Zuge dessen verband der Sohn beide Haushälften zu einer großen Wohneinheit, die er im Anschluss komplett selbst nutzte. Das Finanzgericht Münster (FG) lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime ab und verwies darauf, dass keine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorgelegen habe. Der Sohn habe nicht alle technischen denkbaren Maßnahmen unternommen, um die geerbte Haushälfte schnell zu renovieren (z.B. durch den Einsatz von Trocknungsgeräten)

Dem BFH waren die vom FG gesetzten Maßstäbe jedoch zu streng, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwies. Für eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung muss es nach Auffassung des BFH bereits genügen, wenn der Erbe den Baufortschritt nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen fördert. Er muss keinen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben, um den Baufortschritt zu beschleunigen, sondern nur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen.

Hinweis: Für die Steuerbefreiung von Familienheimen darf also nicht gefordert werden, dass der Erbe alle Register zieht, um die Renovierung schnellstmöglich abzuschließen. Es muss aber erkennbar sein, dass er bei den Arbeiten "am Ball" bleibt. Zur Beweisvorsorge kann es sinnvoll sein, zu diesem Zweck ein Bautagebuch zu führen. Aus diesem kann später abgeleitet werden, wann welche Arbeiten erfolgt sind und wann ein stockender Baufortschritt beispielsweise wegen Lieferengpässen oder Handwerkermangel nicht selbst zu vertreten war.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Keine Verpflegungspauschalen: Erste Tätigkeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern mit berufsbildbedingten Aufgaben in Diensträumen

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden.

In einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) wollte eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts diese steuerlich günstige Regelung für sich nutzen. Sie war im Außendienst des Allgemeinen Ordnungsdienstes tätig und vertrat den Standpunkt, dass sie deshalb über keine erste Tätigkeitsstätte in den Diensträumen ihres Ordnungsamts verfüge. Sie suchte diese Räume jedoch arbeitstäglich zu Dienstbeginn für etwa 45 Minuten auf, um sich umzuziehen, ihre EDV-Geräte und ihr Dienstfahrzeug entgegenzunehmen und Anzeigen zu bearbeiten. Zu Dienstende war sie ebenfalls noch einmal für jeweils etwa 25 Minuten im Dienstgebäude tätig.

Der BFH urteilte, dass die Mitarbeiterin eine erste Tätigkeitsstätte im Dienstgebäude begründet hatte und deshalb keine Verpflegungsmehraufwendungen für ihre Arbeitseinsätze abziehen dürfe. Die Bundesrichter begründeten diese Entscheidung mit den Tätigkeiten, die arbeitstäglich in den Räumlichkeiten des Ordnungsamts zu erledigen waren. Sie wiesen einen inhaltlich ergänzenden Bezug zur Außendiensttätigkeit auf, gehörten ebenso zum Berufsbild wie der Außendienst selbst und erschöpften sich nicht nur in rein organisatorischen Maßnahmen wie dem Stempeln der Dienstzeit.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Außendienstmitarbeiter die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht abwenden können, wenn sie in den Diensträumen Tätigkeiten erbringen, die sie dienstrechtlich schulden und die zu ihrem Berufsbild gehören.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Wohnungsbau: Ist die Pflicht zu verbilligter Wohnraumüberlassung eine sonstige Leistung?

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Wert der Gegenleistung ab - bei einem Grundstückskauf vom Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die im Rahmen eines Grundstückskaufs übernommene Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis verbilligt zu vermieten, als sonstige Leistung zu werten ist.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer hängt vom Wert der Gegenleistung ab - bei einem Grundstückskauf vom Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die im Rahmen eines Grundstückskaufs übernommene Verpflichtung, Wohnungen einem bestimmten Personenkreis verbilligt zu vermieten, als sonstige Leistung zu werten ist.

Die Verkäuferin war Eigentümerin eines großen Grundstücks, das mit einer großen Anzahl von Wohneinheiten bebaut werden sollte. In diesem Zusammenhang schloss sie mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, ca. 6.100 qm der gesamten Geschossfläche für den geförderten Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Die Verkäuferin erhielt hierfür ein zinsgünstiges Darlehen sowie einen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschuss und verpflichtete sich zur verbilligten Vermietung der Wohnungen an von der öffentlichen Hand benannte Personen. Noch im selben Jahr veräußerte sie ein Teilgrundstück an die Klägerin, die auch die Verpflichtung gegenüber der Stadt übernahm. Das Finanzamt sah in der Übernahme der aus dem städtebaulichen Vertrag herrührenden Verpflichtung der Verkäuferin, neugeschaffenen Wohnraum an von der Stadt benannte Mieter verbilligt zu überlassen, eine sonstige Leistung der Klägerin, die der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die übernommene Verpflichtung zur Errichtung der verbilligten Mietwohnungen ist keine sonstige Leistung im Sinne der Grunderwerbsteuer. Sie ist daher bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zu berücksichtigen. Zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der erhaltenen Gegenleistung besteht keine kausale Verknüpfung. Eine vom Nennwert abweichende Bewertung aufgrund des zinsvergünstigten Darlehens aus öffentlichen Mitteln zur Errichtung von Mietwohnungen ist nicht gerechtfertigt. Die der Klägerin gewährten zinsgünstigen Darlehen und nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse sind keine bestimmten Vorteile nur für sie. Diese Vorteile sollen vielmehr von ihr durch eine niedrigere Miete an die zukünftigen Mieter weitergegeben werden. Daher stehen sich die Rechte und Pflichten zwischen der Stadt und der Klägerin ausgewogen gegenüber.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Daher bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Plausibilitätsprüfung: Möglicher Handlungsbedarf bei Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Bei Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert sich der Besteuerungsort ab Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 EUR an den Ankunftsort der Waren. Versender haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abzugeben und die ausländischen Umsatzsteuern dort zu entrichten ("Verfahren OSS EU-Regelung").

Die Steuererklärung in diesem Verfahren ist vierteljährlich elektronisch zu übermitteln. In Deutschland ist das BZSt dafür zuständig. Nach Absenden der Steuererklärung erfolgt eine Überprüfung der eingegebenen Daten. Sofern die Daten nicht plausibel sind, können dazu Nachrichten im BZStOnline-Portal-Postfach (BOP-Postfach) eingehen. Das BZSt hat darauf hingewiesen, welche Nachrichten das sein können und welcher Handlungsbedarf dann besteht.

Das "Verfahren OSS EU-Regelung" ist die Weiterentwicklung des "Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens". Es ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind, sowie an andere berechtigte Unternehmer. Registrierte Unternehmen haben damit die Möglichkeit, ab dem 01.07.2021 ausgeführte und unter diese Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das BZSt zu übermitteln.

Hinweis: Ausführliche Informationen zur Steuererklärung im "Verfahren OSS EU-Regelung" finden sich auf der Homepage des BZSt.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 02/2022)

Neues Bundesamt: Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst.

Im UStAE sind unter anderem Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen geregelt. Hier wurden nun die Bescheinigungen des Auswärtigen Amts um Bescheinigungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten, einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland, ergänzt.

Diese Neuregelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Hinweis: Für die Belegnachweise wird unterschieden, ob es sich um einen Beförderungs- oder einen Versendungsfall handelt. Ein Beförderungsfall liegt vor, wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst, das heißt mit dem eigenen Lkw, in ein Drittland transportiert. In diesen Fällen soll der Nachweis grundsätzlich durch einen Beleg geführt werden, der folgende Angaben enthält: Name und Anschrift des Unternehmers, handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr, Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Schenkung: Lässt sich ein Antrag auf Optionsverschonung begrenzen?

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist.

Wer Betriebsvermögen erbt, kann einen Antrag auf Optionsverschonung stellen. Da dieser Antrag unwiderruflich ist, sollte die Nachfolge sorgfältig und mit Weitblick geplant werden. Bei der Optionsverschonung kann das begünstigte Vermögen vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit sein. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen jeweils isoliert oder einheitlich anzuwenden ist.

Die Klägerin hatte von ihrer Mutter zum 31.12.2010 schenkweise Beteiligungen an vier KGs erhalten. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Dabei wurde die "Regelverschonung" in Höhe von 85 % gewährt. Die Klägerin beantragte die Optionsverschonung für die Beteiligungen. Daraufhin stellte das Finanzamt für die Beteiligungen jeweils den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gesondert fest. Dabei wurde für drei KGs eine Verwaltungsvermögensquote von unter 10 % und für eine KG eine Quote von über 10 % ermittelt. Das Finanzamt änderte die Bescheide und gewährte für drei Anteile die Steuerbefreiung von 100 % (Optionsverschonung). Auf den vierten Anteil wandte es weder die Regel- noch die Optionsverschonung an, so dass dieser Erwerb mit dem festgestellten Wert als voll steuerpflichtig berücksichtigt wurde.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt die Steuerbefreiung für die vierte Beteiligung zu Recht verwehrt. Bei dieser Beteiligung sei die Höhe des zulässigen Anteils des Verwaltungsvermögens, nämlich maximal 10 %, überschritten gewesen. Die Verwaltungsvermögensquote sei bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gesondert für jede wirtschaftliche Einheit, das heißt jede Beteiligung, zu ermitteln. Der Antrag auf die Optionsverschonung habe bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur einheitlich für sämtliche erworbenen wirtschaftlichen Einheiten gestellt werden können. Ein "Rückfall" auf die Begünstigung in Höhe von 85 % (Regelverschonung) hinsichtlich des vierten Kommanditanteils, der zwar nicht die Voraussetzungen der Optionsverschonung, wohl aber die Voraussetzungen der Regelverschonung erfülle, sei nicht möglich.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt. Jetzt muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Verwaltungsvermögensquote und die Optionsverschonung jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind.

Information für: alle
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Betriebsstätte in der mit dem Lebensgefährten gemieteten Wohnung?

Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.

Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere Regelungen gelten.

Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung gemietet. Einen Raum, der 12,5 % der Wohnungsfläche ausmachte, nutzte sie für ihre betrieblichen Zwecke als Pilatestrainerin. Um diesen Raum zu erreichen, musste ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchquert werden. Die Klägerin machte 1.475 EUR (12,5 % der gesamten Jahresmiete) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass nur 6,25 % (also die Hälfte von 12,5 %) abziehbar sind, weil der Lebensgefährte der Klägerin die Hälfte der Miete getragen hatte.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sein. Dafür müssen die Räume betrieblich genutzt werden und der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung müssen sich anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Im Streitfall lag ein betriebsstättenähnlicher Raum vor. Die Klägerin hatte den Raum mit Pilatesgeräten ausgestattet und als Trainings- und Unterrichtsraum genutzt. Auch wenn sie nur die Hälfte der Miete getragen hat, kann sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Nach dem allen Einkunftsarten zugrundeliegenden Nettoprinzip werden die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Vor diesem Hintergrund sieht das FG keinen Grund, diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Paare zu übertragen.

Hinweis: Bei Ehepaaren wird nach der "Zuwendungsfiktion" vermutet, dass jeder Miteigentümer-Ehegatte die Hälfte der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dass jeder Ehegatte die Hälfte der Mietaufwendungen für die gemeinsam angemietete Wohnung getragen hat.

Auf die Zuwendungsfiktion kam es laut FG im Streitfall nicht an, weil der von der Betriebsinhaberin getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen überstieg. Das sich aus dem Mietvertrag ergebende Nutzungsrecht der Klägerin habe sich zudem auf den gesamten Raum bezogen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Wann sind nachgezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Im Streitfall hatte der Kläger seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 am 09.01.2018 an das Finanzamt geleistet. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 berücksichtigte der Kläger in seiner Gewinnermittlung 2017, da sie nach seiner Ansicht unter die Zehntageregelung fielen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerzahler kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, abgeflossen seien, gälten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als "kurze Zeit" gelte ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handle es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet worden seien. Die Zuordnung der Zahlungen zum Kalenderjahr 2017 scheitere allerdings an deren Fälligkeit. Die Zahlungen seien bereits am 10.06, 10.07. und 10.08.2017 und damit außerhalb des Zehntageszeitraums fällig gewesen. Eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben werde als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung angesehen. Somit konnten die Zahlungen erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Organschaft: "Fußstapfentheorie" bei rückwirkender Verschmelzung

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Eine der Voraussetzungen ist die "finanzielle Eingliederung". Das bedeutet, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bis zu dessen Ende beherrschend an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Maßgeblich sind hierbei die Stimmrechte.

In einem kürzlich vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall ging es genau um dieses Thema: Eine GmbH (A-GmbH) war schon seit Jahren an ihrer Tochtergesellschaft (B-GmbH) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprach. Zum 30.12.2011 wurde die A-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft, weil für die ganzjährige finanzielle Eingliederung der A-GmbH ein Tag im Jahr 2011 gefehlt habe. Die Organgesellschaft sei zudem auch nicht finanziell in die C-GmbH eingegliedert, da diese nicht seit Beginn des Jahres 2011 an der B-GmbH beteiligt gewesen sei.

Das sahen die Richter jedoch anders: Nach der "Fußstapfentheorie" sei die C-GmbH hinsichtlich der Beteiligung an der B-GmbH per Gesamtrechtsnachfolge in die "Fußstapfen" der A-GmbH eingetreten. Mithin sei die B-GmbH ganzjährig durch die C-GmbH beherrscht worden. Die Organschaft war laut FG also anzuerkennen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Gerichtsverhandlung: Keine Terminverlegung bei schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflicht

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Hinweis: Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Richters glaubhaft gemacht werden. Wird der Verlegungsantrag aber "in letzter Minute" vor dem Termin gestellt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (z.B. direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Gericht eine Terminverlegung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ablehnen darf, wenn der Kläger bereits zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und er trotz einer schon seit längerem bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für seine Vertretung getroffen hat.

Dem BFH-Beschluss lag eine Entscheidung des Finanzgerichts München zugrunde, das einen "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminverlegung abgelehnt hatte, obwohl erhebliche Gründe dafür vorgelegen hatten (attestierte Krankheit und Verhandlungsunfähigkeit). Der BFH sah die Ablehnung dieses Antrags gleichwohl als rechtmäßig an, da das Kläger-Ehepaar seine Mitwirkungspflichten im Verfahren erheblich verletzt hatte. Es hatte gegen Schätzungsbescheide seines Finanzamts geklagt und bis in das Klageverfahren hinein nicht die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben. Zudem war den Eheleuten anzulasten, dass sie ihr Klagebegehren innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nicht einmal begründet hatten. Erschwerend kam hinzu, dass der Ehemann vor Gericht bereits vorher mit der Erkrankung argumentiert hatte, die nach seinem Bekunden "nicht ausgeheilt" war. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation hätte er daher prozessuale Vorsorge für eine Vertretung bei der mündlichen Verhandlung treffen müssen.

Hinweis: Die BFH-Entscheidung zeigt, dass die Hürden für eine Terminverlegung höher werden, wenn die Kläger im Verfahren bislang nicht mitgewirkt haben und zudem eine bereits länger andauernde Krankheit besteht, die eine Vertretungsvorsorge erfordert hätte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kapitalerträge: Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer müssen versteuert werden

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen.

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin in einem Verfahren vor dem Finanzgericht obsiegt und neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Prozesszinsen erhalten. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wogegen die Klägerin bis vor den BFH zog.

Die Bundesrichter wiesen ihre Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unbegründet zurück und verwiesen darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Erträge aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen versteuert werden müssen. Denn die Zinsen sind Gegenleistung dafür, dass der Steuerzahler dem Fiskus Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war. Auch Prozesszinsen werden damit wie andere Zinsen dafür gezahlt, dass dem Gläubiger die Kapitalnutzung vorübergehend nicht möglich war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

KöMoG: Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.

Das mit Spannung erwartete "Check-the-box"-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt. Danach können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022 wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaftern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vorteil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personengesellschaft erhalten bleiben (z.B. geringere Auflagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt werden können. Schon kurz nach Einführung dieser Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Ende September den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem versucht wird, auf viele dieser Fragen einzugehen und eine einheitliche Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist deutlich erkennbar, dass das BMF die Fragestellungen der Praxis zur Kenntnis genommen hat. So wurde in der Literatur zum Beispiel umfangreich diskutiert, wie mit vorhandenem Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Dieses muss nämlich vor der Option zur Körperschaftsbesteuerung "entsorgt" werden, sei es durch Entnahme, Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen oder Übertragung auf die optierende Personengesellschaft.

Das BMF hat bestätigt, dass eine Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf die Personengesellschaft in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Option unschädlich ist und den übrigen Übertragungsvorschriften vorgeht. Das ist wichtig, weil so keine Sperrfristen ausgelöst werden.

Hinweis: Der Entwurf wurde einem ausgewählten Adressatenkreis zur Stellungnahme übersandt. Abzuwarten bleibt nun, wie viel von dem Entwurf tatsächlich im finalen Schreiben enthalten sein wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Spenden an Parteien: Arbeitseinsatz im Wahlkampf als Sonderausgabe absetzbar

Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:

Wer seine Partei im Superwahljahr 2021 mit Geldspenden oder Arbeitseinsätzen unterstützt hat, kann sein Engagement in vielen Fällen von der Einkommensteuer absetzen. Es gelten hierbei folgende steuerliche Regelungen:

  • Geldspende: Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR) können zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 EUR). Parteispenden, die über den jährlichen Betrag von 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 EUR).

Hinweis: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis jeweils 300 EUR (bis 2020: 200 EUR) reicht zum Abzug ein vereinfachter Nachweis für das Finanzamt, beispielsweise ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung. Eine amtliche Spendenquittung (umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung) ist also nicht nötig. Generell müssen die Nachweise zudem nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt den Steuerzahler dazu auffordert.

  • Arbeitseinsatz: Wer sich ehrenamtlich für eine Partei engagiert und beispielsweise Plakate klebt, Flyer verteilt oder Wahlkampfpartys organisiert, kann sogar die "geschenkte Arbeitszeit" als Spende absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wahlkampfhelfer im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen.
  • Aufwandsentschädigung: Ehrenamtliche Wahlhelfer erhalten für einen Einsatz am Tag der Wahl ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 EUR pro Wahlhelfer und bis zu 35 EUR für Wahlvorstände. Zwischen 15 EUR und 50 EUR erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände bei Landes- und Kommunalwahlen. Es handelt sich bei diesen Zahlungen um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit. Sie sind daher steuerfrei und müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Pauschalbesteuerung: Golfturnier und Weinprobe für Geschäftskunden steuerfrei?

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke, sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vorteil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauschalierung der Einkommensteuer erfasst allerdings nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. In den Jahren 2012 und 2015 hatte sie Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. In der Einladung hatte sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hingewiesen. Alle geladenen Gäste unterhielten geschäftliche Beziehungen mit der Klägerin. Die Sachzuwendungen unterwarf sie der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte die Klägerin geltend, dass es sich um reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung gehandelt habe, für die keine pauschale Steuer abzuführen sei. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer unterliegen.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führten. Die Pauschalierungsregelung setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werde. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Kunden bei den Veranstaltungen näher kennenzulernen und damit eine Verbindung für spätere Beratergespräche zu knüpfen.

Zudem sei auf dem Golfturnier auch Werbung für Produkte einer anderen Bank gemacht worden. Die Klägerin hätte von dieser Bank eine Provision erhalten, wenn sie einen Kunden gewonnen hätte. Schließlich spreche auch das in den Jahren 2012 bis 2015 bestehende niedrige Zinsniveau gegen die Annahme, dass die Erhaltung oder Gewinnung von Kundengeldern für Spar- oder Festgeldkonten Anlass für die Sachzuwendungen gewesen sei. Daher waren die gesamten Aufwendungen nach Ansicht des FG solche, die der betrieblichen Klimapflege dienten. Sie unterlagen damit nicht der pauschalen Einkommensteuer.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof klären muss, ob die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer im Streitfall erfüllt sind.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Vorsteuerabzug: Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in Rechnungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Der BFH hatte bereits 2018 entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das ist der Fall, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Jahr später hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt.

Das BMF hat nun klargestellt, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nur ausnahmsweise möglich, wenn das Finanzamt über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. Zweifel sind nach Auffassung des BMF insbesondere dann gegeben, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum

  • nicht branchenüblich ist,
  • eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchgeführt wird oder
  • sonstige Zweifel bestehen.

Das BMF hat auch zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung Stellung genommen. Diese muss nicht nur eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, sondern zusätzlich Rückschlüsse auf den Leistungsort und die Steuerpflicht zulassen.

Zudem ist der Vorsteuerabzug unzulässig, sofern der Rechnungsaussteller einen Gewerbebetrieb vortäuscht, ohne tatsächlich Leistungen mit dem vermeintlichen Leistungsempfänger ausgetauscht zu haben (Strohmanngeschäfte).

Hinweis: Die Umsetzung der BFH-Rechtsprechung ist zu begrüßen, da nun in Einzelfällen der Vorsteuerabzug gerettet werden kann. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen korrigierte Rechnungen nicht mehr eingeholt werden können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)